Allgemeine Auftragsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen („AAB“) gelten für alle  von Oliver Heller (im weiteren „Filmeditor“, bzw. „FE” genannt) im Auftragsumfang für die Produktion („Werk“) des Auftraggebers („AG“) getätigten filmeditorischen Leistungen. Mit Auftragserteilung erkennt AG vorliegende AAB an. Diese gelten im Zweifel auch für künftige Leistungen, die FE im Rahmen einer fortgesetzten Geschäftsbeziehung erbringt. 
  2. Die Einbeziehung von AGBs des AGs bedarf der schriftlichen Zustimmung von FE, bei widersprechenden Regelungen haben diese AAB den Vorrang. 
  3. Soweit nicht anders festgelegt, wird FE im Rahmen des Auftrags folgende Tätigkeiten/Leistungen erbringen:
    • Sichtung des aufgenommenen Rohfilmmaterials und Bewertung der Aufnahmequalität;
    • die Vorauswahl der einzelnen Szenen und deren Roh-Montage;
    • Sichtung und Besprechung des Rohmaterials mit AG bzw. einer hierfür autorisierten Person;
    • die Erstellung des Roh- sowie Feinschnittes zur Abnahme durch AG bzw. einer hierfür autorisierten Person;
    • Die Teilnahme an der Endmischung inkl. Tonübergabe soweit nicht anderweitig geregelt.

II. Auftragsabwicklung

  1. Auftragserteilung, -ergänzung, -bestätigung erfolgen schriftlich, solche sind auch per Email ohne Unterschrift gültig. Mangels schriftlicher Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag auch mit Beginn der Tätigkeit des FE zustande.
  2. FE wird die in Auftrag gegebene Tätigkeit im Rahmen des Vertragsumfanges und nach Maßgabe der Werkbeschreibung in eigener, programmgestaltender Verantwortung durchführen und ist insoweit nicht weisungsgebunden. 
  3. FE wird die ihm vorgegebene zeitliche Produktionsplanung beachten, ist jedoch in seiner Zeiteinteilung unabhängig. Für Produktionsbesprechungen mit AG/Regisseur steht FE nach vorheriger Absprache zur Verfügung. 

III. Pflichten und Rechte des AG

  1. AG gewährleistet, dass die soweit absprachegemäß für die Produktion zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien, technischen Geräte inkl. Software sowie Räumlichkeiten FE rechtzeitig und in gutem Zustand zur freien Nutzung zur Verfügung stehen. 
  2. AG wird FE kein Originalmaterial zur Verfügung stellen, sondern nur Kopien, die FE bearbeitet und täglich sichert. Eine Sicherung von Originaldaten ist gesondert zu verhandeln. Für schuldhaft verursachte Verluste oder Beschädigungen von zur Verfügung gestellten Materialien wie Speichermedien, wird die Haftung auf den Sachwert beschränkt. 
  3. Die Nutzung des Schnittplatzes inkl. Software des FE bedarf einer gesonderten Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.
  4. AG wird die Abnahme fertiggestellter Werkteile bzw. des Werkes kurzfristig vornehmen. Die Präsentation für die Abnahme dieser erfolgt in der Regel im Schneideraum. Die Parteien werden den Termin einvernehmlich abstimmen.
  5. Bei der Abnahme festgestellte Mängel wird FE nachbessern, wobei AG zugesteht, dass FE ein künstlerischer Freiraum zusteht. Beanstandungen hinsichtlich Inhalt, Umfang und Qualität sind schriftlich zu protokollieren. Vertraglich vereinbarte Abnahmen, die nach Ablauf einer Frist von einer Woche nach Präsentation nicht beanstandet werden, gelten im Zweifel als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Für Schnittfassungen, die auf Vorgaben des Regisseurs beruhen, ist der FE nicht verantwortlich.
  6. AG ist verpflichtet, im Vor- bzw. Abspann als auch Werbematerialien den FE in branchenüblicher Weise namentlich mit Zusatz (BFS) zu nennen und diese Verpflichtung auch Dritten, die zur Verwertung der Produktion berechtigt werden, aufzuerlegen.

IV. Pflichten und Rechte des FE

  1. FE erbringt seine Leistung persönlich und übt seine Tätigkeit selbstständig aus. Soweit ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen ist, wird dies AG im notwendigen Umfang unterstützen, Rückbehalte seitens AG sind gesondert zu vereinbaren. 
  2. Sollte auf Grund von Krankheit oder anderweitiger Gründe die Einhaltung der vertraglichen Parameter gefährdet sein, wird FE dies rechtzeitig mitteilen und ggf. einen Ersatz vorschlagen.
  3. FE ist berechtigt, anderweitige Tätigkeiten in Vertragszeitraum anzunehmen, soweit hierdurch die Ausübung der vertragsgegenständlichen Tätigkeit nicht eingeschränkt wird.
  4. FE verpflichtet sich bei Nutzung des eigenen Schnittplatz die Projekt-Daten nach Abnahme des Werkes sechs Monate lang zu sichern. Eine Übertragung der Daten an AG ist gesondert zu vergüten.
  5. FE wird über alle mit der Werk-Produktion zusammenhängenden Angelegenheiten Verschwiegenheit wahren.

V. Rechteeinräumung

  1. FE überträgt die mit seiner Tätigkeit entstehenden urheberrechtlichen Nutzungs- und/oder Leistungsschutzrechte vollumfänglich, exklusiv sowie inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkt entsprechend des von dem AG bei Vertragsschluss vorgesehenen und hinsichtlich des Werkes branchenüblichen Auswertungsumfanges. 
  2. An eine Verwertungsgesellschaft (z.B. Bild-Kunst) abgetretene Rechte verbleiben beim FE.
  3. Das Eigentum an den gelieferten Arbeiten inkl. Aufnahmematerial wird im Zweifel an den AG übertragen.
  4. Die Übertragung der vorgenannten Rechte steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
  5. Schnitt-Bearbeitungen der endgültigen Werkfassung bedürfen im Zweifel der vorherigen Zustimmung von FE. 
  6. FE ist im Zweifel berechtigt, Ausschnitte des Werkes nach Erstveröffentlichung sowie AG als Referenz zu verwenden.

VI. Vergütung

  1. Mit der vereinbarten Vergütung werden die vertragsgegenständlichen Leistungen von FE sowie die Rechteübertragungen abgegolten, Kosten Dritter und Auslagen sind im Zweifel darin nicht enthalten. Der Vergütungsbetrag versteht sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ist ohne Abzüge jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit gegen Rechnungsstellung zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen zwischen gewerblichen Parteien.
  2. Von dem AG veranlasste Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen werden vom AG nach Vorlage der Zahlungsbelege oder Abrechnungen unverzüglich und ohne Abzug erstattet.  
  3. Bei Stornierung des Auftrags vor Vertragsbeginn hat FE Anspruch auf eine Ausfallvergütung (20% der Gesamtvergütung ab zwei Wochen, 50% ab einem Tag). Bei vorzeitiger Auftragsbeendigung durch AG ab Vertragsbeginn, erhält FE die vereinbarte Gesamt-Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
  4. Verlangt AG nach Fertigstellung und Abnahme der Endfassung bzw. Vertragszeit zusätzliche Änderungen, werden diese mit Tagessätzen, die sich anteilig aus der Gesamt-Vergütung errechnen, gesondert vergütet. 

VII. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für eine mündliche Abbedingung der Schriftform. Im Zweifel genügt eine vom FE schriftlich bestätigte Mitteilung per Email oder Fax.
  2. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AAB unwirksam sind oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die geeignet sind, unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. 
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind im Zweifel am Wohnort des FE. 
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